Jagstzeller Mitteilungen - Texte zum Nachlesen 

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Freie Fahrt den Räumfahrzeugen

 
Um den Mitarbeitern des gemeindlichen Räum- und Streudienstes ein zügiges und vollständiges Räumen von verschneiten Straßen zu ermöglichen, bittet die Gemeindeverwaltung dringend, Kraftfahrzeuge nicht am Straßenrand sondern auf privaten Grundstücken zu parken.
 
Nur ein hindernisfreies Befahren ermöglicht es, dass die Straßen bis zum Einsetzen des Hauptverkehrs geräumt und bei Bedarf abgestreut werden können.
 
Bitte helfen Sie durch partnerschaftliches Verhalten mit, den Mitarbeitern des Räum- und Streudienstes sowohl der Gemeinde als auch der Straßenbauverwaltung ihre Arbeit zu erleichtern.

 
     
  Räum- und Streudienst der Gemeinde
 
Nachdem der Winter vor der Tür steht, beginnt für die Mitarbeiter des Gemeindebauhofes wieder die Zeit der Tag- und Nachteinsätze. Glatteis, Reifglätte und Schneefall führen zu erheblichen Gefahren auf unseren Straßen.
Der Gemeindebauhof ist für diese Zeit zusammen mit Herrn Pfundstein auf den Räum- und Streudienst vorbereitet. Die Gemeindeverwaltung und der Bauhof werden alles daran setzen, den Winterdienst möglichst planmäßig durchzuführen. Die Gemeinde bittet jedoch schon heute um Verständnis dafür, wenn im Einzelfall der Räum- und Streuplan einmal nicht in vollem Umfang eingehalten werden kann.
Aus Gründen des Umweltschutzes sind die Mitarbeiter angewiesen, mit dem Einsatz von Salz sparsamst umzugehen und insbesondere die ebenen Straßenabschnitte lediglich abzusplitten.
An die Autofahrer muss appelliert werden, die Fahrweise entsprechend den Witterungsverhältnissen anzupassen und langsam zu fahren. Will man ein erhöhtes Unfallrisiko, das in dieser Jahreszeit einfach gegeben ist, vermeiden, muss man vorsichtiger fahren! Es ist gänzlich ausgeschlossen, dass die Straßen gleichzeitig „versorgt“ werden können, dazuhin bei dem ausgedehnten Straßennetz unserer Gemeinde.
Von großem Vorteil ist im übrigen, wenn die parkenden Fahrzeuge auf den eigenen Grundstücken abgestellt werden, damit der Räum- und Streudienst ungehindert und mit voller Wirkung für die Straßen seine Arbeit verrichten kann.
 
In den letzten Jahren wurden ausreichend Streugutbehälter beschafft, die an den schon bekannten Standorten mit Streusplitt gefüllt sind. Entlang der Gemeindeverbindungsstraßen hat der Gemeindebauhof wieder Schneepfähle gesetzt. Es wäre schön, wenn diese möglichst unbeschädigt ihren Zweck erfüllen könnten!
In diesem Zusammenhang wollen wir besonders darauf hinweisen, dass für die Straßenanlieger auch für die Bereiche eine Haftung besteht, in denen entgegenkommenderweise die Bauhofmitarbeiter den Winterdienst durchführen. Durch die Räumung der Gemeinde kommt es auf diesen Flächen zu keinem Haftungsausschluss der Straßenanlieger. Zudem besteht für die Straßenanlieger auch kein Rechtsanspruch darauf, dass diese Flächen regelmäßig durch die Gemeinde geräumt und gestreut werden.
 
In diesem Zusammenhang weisen wir auch auf den derzeit geltenden Räum- und Streuplan der Gemeinde Jagstzell hin. Er kann im Rathaus, Zi. 103, bei Bedarf eingesehen werden.
In diesem sind die zu räumenden und streuenden Strecken aufgeführt.
Dies sind in erster Linie die Schulwege und Schulbusstrecken, die Sammelstraßen, die Gefällstrecken sowie die gefährlichen Einmündungsbereiche.

Räumen und Streuen nicht vergessen!
 
Wie jedes Jahr möchten wir auch dieses Jahr wieder darauf hinweisen, dass die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege zu beachten ist.

Wo ist zu räumen und zu streuen?
Innerhalb der geschlossenen Ortslagen sind Gehwege und falls solche nicht vorhanden sind, entsprechende Flächen am Fahrbahnrand von Schnee zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

Wer muss räumen und streuen?

Das Räumen und Streuen obliegt den Straßenanliegern; dies sind Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, die an öffentlichen Straßen und Wegen sowie Plätzen liegen. Besitzer sind insbesondere Mieter und Pächter. Anlieger ist auch der Grundstücksbesitzer, dessen Grundstück nicht direkt an der Straße liegt, aber von ihr den Zugang hat. Sind danach mehrere Verpflichtete vorhanden, müssen diese untereinander regeln, wer räumt und streut.

In welchem Umfang muss Schnee geräumt werden?

Die Flächen, für die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1,50 m Breite zu räumen. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehwegs, soweit der Platz hierfür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen.

In welcher Zeit muss geräumt werden?

Gehwege und Gehbahnen müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 7.30 Uhr, geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.

Welche Streumittel können verwendet werden?

Grundsätzlich sollte möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche verwendet werden. Die Verwendung von Salz oder kalkhaltigen Stoffen ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken.

Um bei eventuellen Unfällen Schadenersatzansprüchen entgegenwirken zu können, und um Geldbußen zu vermeiden, wird gebeten, die Streupflichtsatzung zu beachten.
 
     
 
 
  Reinigungspflicht der Straßenanlieger für Gehwege

Bei der Gemeindeverwaltung sind in jüngster Zeit mehrfach Beschwerden eingegangen, dass verschiedene Straßenanlieger die Reinigungspflicht von Gehwegen, die an ihren Grundstücken verlaufen, vernachlässigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass hierzu eine Verpflichtung nach der Satzung der Gemeinde zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege vom 17.10.1988 besteht.

Nach § 2 dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben, dazu verpflichtet, die Gehwege zu reinigen.

Diese Verpflichtung trifft jedoch nicht nur die Anlieger an Gehwegen. Vielmehr sind nach § 3 Abs. 2 der Satzung, falls auf einer Straßenseite keine Gehwege vorhanden sind, ebenfalls Straßenflächen in einer Breite von 1,5 m der Reinigungspflicht unterworfen.

Nach § 4 umfasst die Reinigungspflicht die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Ein Verstoß gegen die Reinigungspflicht stellt nach dieser Satzung eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Straßengesetzes dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Die Gemeindeverwaltung appelliert an die Straßenanlieger, die Reinigungspflicht für Gehwege und gleichgestellte Straßenflächen ernst zu nehmen. Das Ortsbild unserer Gemeinde leidet darunter, wenn Grundstückseigentümer der Reinigungspflicht der Gehwege nicht regelmäßig nachkommen!
 
 
 
  Gaststättenverordnung
 
Im Gesetzblatt Baden-Württemberg, Seite 671, vom 10.11.2009, wird die allgemeine Sperrzeit neu bestimmt (Elfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Gaststättenverordnung) .
 
Es gelten deshalb folgende Regelungen:

Die allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften, sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt grundsätzlich um 03:00 Uhr, in Kur- und Erholungsorten um 02:00 Uhr. In den Nächten zum Samstag und zum Sonntag beginnt die Sperrzeit jeweils um 05:00 Uhr. In Spielhallen beginnt die Sperrzeit um 00:00 Uhr.
Sie endet stets um 06:00 Uhr.
In der Nacht zum 01. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben, in der Nacht zum Faschingsdienstag und zum 01. Mai beginnt sie um 05:00 Uhr. Satz 1 gilt nicht für Spielhallen.
Unabhängig von dieser Neuregelung gilt nach wie vor die Einhaltung der allgemeinen Nachtruhe, die um 22:00 Uhr beginnt.
 
 
 
  Nachtruhestörungen durch das Abschießen von Böllern und Feuerwerkskörpern

Immer wieder kommt es zu Belästigungen und Nachtruhestörungen der Bürgerschaft durch das Abschießen von Böllern und Feuerwerkskörpern zur Mitternachtszeit als „besonders aufmerksame Geste“ von Freunden und Bekannten anlässlich von Geburtstagen oder sonstigen „bedeutsamen“ Ereignissen.
 
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass auch bei Geburtstagsfeiern oder ähnlichen Festen die Nachtruhe einzuhalten ist.
 

Besonders bei sommerlichen Temperaturen und den damit häufig nachts geöffneten Fenster sind derartige Ruhestörungen extrem lästig und rücksichtslos gegenüber
Kleinkindern, die in Angst und Schrecken versetzt werden und gegenüber älteren Menschen, die nach solchen Störungen nur sehr schlecht wieder einschlafen können.
Bitten Sie bei Feiern deshalb auch Ihre Gäste, das Abschießen von Böllern oder ähnlichem unbedingt zu unterlassen!
 
Die Gemeindeverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Kleinfeuerwerk) in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12. nur von einem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) oder von einem Befähigungsinhaber gem. § 20 SprengG abgebrannt werden dürfen.
Zuwiderhandlungen können mit einem hohen Bußgeld geahndet werden.
 
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  Bäume, Sträucher und Hecken an öffentlichen Straßen
 

Bäume, Sträucher und Hecken entlang von Straßen verschönern das Landschafts- und Ortsbild. Sie können aber auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, wenn sie nicht regelmäßig ausgeästet und auf das erforderliche Maß zurückgeschnitten werden. Dies ist Aufgabe der Grundstückseigentümer. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Lichtraumprofile für Fahrbahnen, Geh- und Radwege für den öffentlichen Verkehr freigehalten werden.
Das Lichtraumprofil ist der Raum, der unbedingt freigehalten werden muss, um den Verkehr zu ermöglichen und ist - je nach Art des Verkehrs - unterschiedlich hoch.
So ist über einem Fußgängerweg ein Raum von mindestens 2,30 m, über einem Radweg von 2,50 m und über einer Straße für den Autoverkehr von mindestens 4,50 m Höhe freizuhalten.

Lichtraumprofil:
Es ist immer wieder festzustellen, dass an Straßen oder Wegen, Äste von Bäumen und Sträuchern in verkehrs-behindernder Weise in das Lichtraumprofil hineinragen.
Ein Grund hierfür ist unter anderem auch, dass der erforderliche Rückschnitt im Winterhalbjahr (Oktober bis Februar) nicht oder nur halbherzig vorgenommen wird. Teilweise sind auch Verkehrszeichen durch überragende Äste verdeckt.
Die Gemeindeverwaltung bittet deshalb darum, die Lichtraumprofile wie aufgeführt freizuhalten oder -schneiden um so zu gewährleisten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in den genannten Bereichen sichergestellt ist.
Ferner bitten wir auch nochmals darum ggf. Straßenlampen freizuschneiden, damit eine optimale Ausleuchtung des Straßenraums gewährleistet ist.
 
Diese Eingriffe müssen spätestens bis 29. Februar 2012 abgeschlossen sein, da an diesem Tag die im Naturschutzgesetz geregelte Frist für die Gehölzpflege endet.
 
Im Falle der Nichtbeachtung wird gegebenenfalls der Bauhof die erforderlichen Arbeiten gegen Kostenersatz ausführen.
 
 
 
  Einhaltung der Sonntagsruhe

Aus gegebenem Anlass weist die Gemeindeverwaltung darauf hin, dass die Sonntagsruhe grundsätzlich zu wahren ist.

Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind gemäß § 5 des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) als Tage der Arbeitsruhe besonders geschützt.
An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist (§ 6 Abs. 1 FTG).

Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht (§ 6 Abs. 3 FTG)
1. für den Betrieb der Post, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen, sowie der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind;
2. für unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
    a) zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum,
    b) zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch,
        zur Ernte einschließlich der Be- und Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsgüter;
3. für leichte Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern selbst oder ihren Angehörigen vorgenommen werden.

Soweit an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen Arbeiten zulässig sind, ist hierbei auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen (§ 6 Abs. 4 FTG).
Ordnungswidrig handelt also grundsätzlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Sonntagsruhe verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn Sie angezeigt wird, mit einer Geldbuße geahndet werden.
Es sollte also nicht vorkommen, dass die Sonntagsruhe dadurch gestört wird, weil jemand am Sonntag das Bedürfnis verspürt sein Auto vor dem Haus mit einem Hochdruckreiniger zu waschen.
Allein schon im Hinblick auf ein gutes, nachbarschaftliches Verhältnis sollten solche Aktionen sonntags tunlichst unterbleiben.

Sollte es dennoch einmal zur Nichteinhaltung der Sonntagsruhe kommen, sollte vor einer möglichen Anzeige in einem ruhigen, persönlichen Gespräch mit dem Störer die Angelegenheit erörtert und ihm nahegelegt werden, sich an die Sonntagsruhe zu halten. Erfahrungsgemäß führt eine solche Vorgehensweise meistens zur Einsicht beim Störer und zur gewünschten Beachtung bzw. Rücksichtnahme.
 
 
 
  Parken auf Schachtdeckeln ist verboten!

Die Feuerwehrkameraden unserer Freiwilligen Feuerwehr Jagstzell stellen bei ihren Übungen immer wieder fest, dass Fahrzeuge auf Schachtdeckeln (Hydrantenschächte) abgestellt werden.
Das Parken auf Schachtdeckeln oder anderen Verschlüssen ist aber gemäß §12 Abs. 3 Ziffer 7 Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht erlaubt.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass zu jeder Zeit ein Zugang zu den unter der Straße verlegten Versorgungseinrichtungen gewährleistet sein muss.
Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit da und kann mit einer Geldbuße gehandelt werden.
Allein schon im Hinblick darauf, dass unsere Einsatzkräfte im Einsatzfall die vorhandenen Hydrantenschächte auch tatsächlich benutzen können, bittet die Gemeindeverwaltung die Bevölkerung um Beachtung.
 
 
 
  Umschreibung der  Grundsteuerakten beim Verkauf von Grundstücken

Beim Verkauf von Grundstücken wird im Kaufvertrag vereinbart, von welchem Zeitpunkt ab der Käufer die Grundsteuer bezahlen muss. Hierbei handelt es sich um eine „schuldrechtliche“ Regelung, die nur zwischen dem Verkäufer und Käufer eine Bedeutung hat. Die Gemeindeverwaltung kann die Grundsteuer jedoch erst auf den neuen Eigentümer umschreiben, wenn das Finanzamt die so genannte „Fortschreibung“ durchgeführt hat. Als Folge des Arbeitsanfalls bei den Einheitsbewertungs- und Fortschreibungsstellen der Finanzämter kommt es bei der Durchführung dieses „Fortschreibungsverfahrens“ zu Verzögerungen, die sich unter Umständen über mehrere Monate erstrecken.

In der Zwischenzeit wird der Grundsteuerbescheid zwangsläufig dem früheren Eigentümer zugestellt. Dies lässt sich nicht ändern, da die Gemeindeverwaltung nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes ohne das Finanzamt keine Änderung an der Grundsteuer vornehmen darf. Sobald das Finanzamt das Änderungsverfahren durchgeführt hat, übersendet es dem „alten“ und „neuen“ Grundstückseigentümer je einen neuen Grundsteuermessbescheid, aus welchem sich die Änderung der Fortschreibung und der Bemessungsdaten ergibt. Aufgrund dieser neuen Grundsteuermessbescheide fertigt dann die Gemeindeverwaltung die neuen Grundsteuerbescheide aus. Dem früheren Eigentümer werden die zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs laut Grundsteuermessbescheid des Finanzamts bis zur Ausfertigung des neuen Steuerbescheids bezahlten Grundsteuern durch die Gemeindeverwaltung zurückerstattet und gleichzeitig dem neuen Eigentümer rückwirkend in Rechnung gestellt.

Da von Seiten der Betroffenen immer wieder Klagen bei der Verwaltung darüber eingehen, dass die Steuerbescheide noch an den früheren Grundstückseigentümer ergehen, halten wir es für notwendig, auf die bestehende Rechtslage hinzuweisen, die von der Gemeinde nicht beeinflusst und umgangen werden kann und bitten Sie um Ihr Verständnis.
 
 
 
  Für Wasserzisternen gelten besondere Regeln

Nach der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Jagstzell vom 24.03.2003 ist grundsätzlich jeder Eigentümer verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang) und den gesamten Wasserbedarf aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu decken (Benutzungszwang). Ausgenommen hiervon ist die Nutzung von Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässerung. Von diesem Benutzungszwang kann die Gemeinde auf schriftlichen Antrag Befreiung erteilen.

Um Kosten für Wasser und Abwasser zu sparen und um eine günstigere Möglichkeit zum Bewässern der Hausgärten zu nutzen, werden auf vielen Grundstücken Zisternen errichtet. Diese Einrichtungen speisen häufig auch ein Versorgungsnetz in den Wohnhäusern, zum Beispiel für die Klosettspülung. Zu beachten ist hierbei, dass zwei voneinander vollständig getrennte Wasserleitungssysteme erforderlich sind. Das heißt, dass zwischen dem Leitungsnetz, das von der öffentlichen Wasserversorgung mit Frischwasser gespeist wird und dem Leitungsnetz, dessen Wasser aus der Zisterne kommt, keine Verbindung vorhanden sein darf. Auch bewegliche Anschlüsse über Schläuche oder Ähnliches sind nicht zulässig. Hintergrund dieser Vorschrift in den einschlägigen Normen ist, dass eine Verschmutzung des öffentlichen Versorgungsnetzes durch eventuell verunreinigtes Wasser aus der Zisterne ausgeschlossen sein muss.

Ferner ist zu beachten, dass für Abwasser, das aus dem an die Zisterne angeschlossenen Netz oder von eigenem Brunnenwasser oder Bachwasser in das öffentliche Abwassersystem eingeleitet wird, ebenfalls Gebühren zu entrichten sind. Da diese Abwassermenge nicht über die bereits vorhandene Wasseruhr gemessen wird, ist der Einbau eines weiteren Wassermessers erforderlich.

Das Einleiten von Abwasser in das öffentliche Kanalnetz, das nicht über einen Wasserzähler gemessen und für das keine Gebühr bezahlt wird, erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Neben der Ordnungswidrigkeit hat der Schuldner auch die geschätzten Gebühren für das unerlaubt eingeleitete Abwasser zu tragen.

Wir bitten deshalb alle Besitzer von Zisternen, die daraus Abwasser in das öffentliche Kanalnetz einleiten, dies bei der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Die dortigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten Sie auch gerne und beantworten Ihre Fragen. Häufig lassen sich durch rechtzeitige Gespräche teure Nachbesserungen am Installationsnetz vermeiden.
 
 
 
  Fahrradhelm:
 
Lebensretter im Straßenverkehr, tödliche Falle auf dem Spielplatz
 

Nicht nur Kordeln, lange Schals und Schlüsselbänder sind für Kinder eine erhebliche Strangulationsgefahr, wenn sie damit an Spielgeräten hängen bleiben. Auch der Fahrradhelm wird bei festgeschnalltem Kinnriemen auf dem Spielplatz schnell zur tödlichen Falle. Er sollte deshalb beim Toben und vor allem auf Spielplätzen unbedingt abgelegt werden. Darauf weist die Unfallkasse Baden-Württemberg hin.

„Ein Helm schützt beim Radfahren oder Inlineskaten den Kopf und oft auch das Leben“, betont der Vorsitzende der Geschäftsführung der Unfallkasse Baden-Württemebrg (UKBW) Manfred Hagelstein. „Bleibt er jedoch beim Spielen in einem Kletternetz oder in einer Astgabel hängen, drückt der festgeschnallte Kinnriemen auf den Hals. Das Gewicht des Kindes zieht es nach unten, der Riemen schnürt ihm dann die Luft ab. Dies kann im Extremfall zum Tode des Kindes führen“, fügt Hagelstein hinzu.

So strangulierte sich im vergangenen Jahr ein vier Jahre alter Junge in Hessen zu Tode, weil sein Fahrradhelm sich in einem Spielgerät verfangen hatte. Das Kind konnte sich aus eigener Kraft nicht mehr befreien.

Die Unfallkasse warnt jedoch davor, ganz auf einen Helm zu verzichten. Im Straßenverkehr ist er unerlässlich und kann Leben retten. Auf Spielplätzen dagegen muss er abgelegt werden.

Für Ihre Rückfragen zu dieser Presseinformation: Klaus-Peter Flieger, Tel. (07 11) 93 21 - 1 23, Fax: (07 11) 93 21 - 5 01
 
 
 
  Frei laufende Hunde

In letzter Zeit gingen bei der Gemeindeverwaltung Beschwerden über frei laufende Hunde, vor allem im Bereich Unterer Weiler, ein.
Hunde, die alleine ohne einen Hundeführer herumlaufen, stellen eine nicht unerhebliche Gefahr für Kinder, Erwachsene und auch andere Tiere dar.
Man weiß nie, wie ein „führerloser“ Hund reagiert. Vor allem Kinder haben Angst vor solchen Tieren.

Hunde dürfen innerhalb der Ortschaft nur angeleint und außerhalb der Ortschaft nicht ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, herumlaufen. Es spielt dabei keine Rolle, zu welcher Tages- oder Nachtzeit der Hund ausgeführt wird.
Daher der Appell an alle Hundehalter:

Hunde gehören an die Leine!
Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Tier nicht frei herumläuft und dadurch Passanten und andere Tiere gefährdet!
Stellen Sie durch entsprechende Vorkehrungen bitte auch sicher, dass Ihr Tier Ihr Privatgrundstück nicht verlassen kann. Hunde sind auf Privatgrundstücken stets ausbruchssicher unterzubringen bzw. zu halten.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen empfindliche Bußgelder sowie Leinen- und/oder Maulkorbzwänge verhängt werden können.
Um Beachtung wird gebeten!
Sollten „führerlose“ Hunde von Passanten angetroffen werden, bittet die Gemeindeverwaltung um entsprechende Information.
 
 
 
  Informationen für Hundehalter

Aus gegebenem Anlass möchte die Gemeindeverwaltung noch einmal auf folgendes hinweisen:
Ein Recht auf Erholung in der freien Landschaft hat jede(r).

Vielen Hundehaltern scheint es aber trotz diverser Veröffentlichungen immer noch nicht ganz bewusst zu sein, dass ihre Tiere ihre „Notdurft“ nicht auf fremden Grundstücken verrichten dürfen. Weder in privaten Vorgärten, auf Kinderspielplätzen noch in landwirtschaftlich genutzten Wiesen und Äckern noch auf anderen Grundstücken und auch nicht auf Wegen und auf den an die Wege angrenzenden Flächen.

Es besteht ein Betretungsverbot für landwirtschaftliche Flächen innerhalb der Vegetationsperiode. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen in der Zeit zwischen Saat und Ernte, bei Grünland in der Zeit des Aufwuchses und der Mahd bzw. Beweidung nicht betreten werden.
Jeder Hundehalter hat dementsprechend dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Hund keinerlei negative Auswirkung für Mensch und Natur ausgeht.
Nach § 37 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (NatSchG) dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Diese Regelung gilt natürlich nicht nur für Menschen, sondern auch für mitgeführte und zu beaufsichtigende Hunde. Jeder Hundehalter sollte sich in diesem Zusammenhang vergegenwärtigen, dass er mit einem solchen Verhalten gegen geltendes Recht verstößt, und diese Verstöße mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können.
Laut § 64 Abs.2 Ziffern 18 bzw. 19 NatSchG ist das Verunreinigen von Grundstücken in der freien Landschaft bzw. das Betreten von landwirtschaftlichen Flächen in der Nutzzeit außerhalb der Wege eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 15.000,-- € geahndet werden kann. Ordnungswidrig handelt im übrigen auch, wer Tiere, für die er verantwortlich ist, außerhalb eingezäunter Grundstücke ohne genügend Aufsicht oder Sicherung lässt, wenn dadurch die Nutzung eines fremden landwirtschaftlichen Grundstücks gefährdet wird. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 28 Abs.1 Landwirtschaftsgesetz (LLG) mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,-- € geahndet werden.
Allgemein gilt:
Die freie Landschaft ist keine Müllkippe. Nach § 37 Abs. 4 LNatSchG ist jedermann auch verpflichtet, von ihm anlässlich des Betretens der freien Landschaft abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder aufzunehmen und zu entfernen. Bei Hundekot handelt es sich um sog. Abfälle aus Tierhaltung.
Unberührt von diesen staatlichen Forderungen haben die betroffenen Landwirte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowohl einen Unterlassungs- als auch einen Schadensersatzanspruch wegen der erfolgten Verunreinigung der landwirtschaftlichen Kulturen. Der allzu sorglose Hundespaziergang in der Feldflur kann für den Hundehalter also eine äußerst kostspielige Sache werden.
Für Hundehalter sollte es daher selbstverständlich sein, dass man sein Tier auf dem eigenen Grundstück die Notdurft verrichten lässt oder die Hinterlassenschaft seines Vierbeiners mittels Entsorgungstüten, die im Handel erhältlich sind, über den eigenen Hausrestmüll ordnungsgemäß entsorgt.
 
 
 
  Ein treuer Freund und Wegbegleiter - Hundehaltung in der Gemeinde Jagstzell

Der Hund, ein treuer Freund des Menschen, bringt Leben, Abwechslung und Freude ins Haus. Seine zunehmende Bedeutung als sozialer Partner sowie problemlose Anschaffung und bequeme Fütterung haben zu einem sprunghaften Anstieg der Zahl der Hunde geführt. Aber mit wachsender Hundezahl vergrößern sich auch die durch die Hundehaltung bedingten Probleme.
Viele Hunde auf engem Raum, ungeeignete Wohnungen sowie begrenzte Auslaufmöglichkeiten stellen entsprechende Anforderungen an den Halter. Dazu kommt die entscheidende Frage an jeden Tierfreund: Hat man genug Zeit und Platz für einen Hund?

Das ärgert!
Unmut gibt es stets dann, wenn ein verantwortungsloser Hundehalter es zulässt, dass sein Hund Passanten belästigt oder gefährdet, überall sein „Geschäft“ hinterlässt und durch Dauergebell oder nächtliches Bellen „für Stimmung“ sorgt

Was Frauchen und Herrchen beachten sollten!
Dabei ist dieser Ärger nicht nötig, wenn der Hund von Anfang an richtig erzogen wird.
Hundehaltung ist nur möglich, wenn alle Rücksicht aufeinander nehmen.

Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass im Innenbereich auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen sind. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

Gesundheit geht vor
Von Kinderspielplätzen, Sandkästen und Friedhöfen sind Hunde fern zu halten. Auf Wegen und Grünanlagen, bei Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden.
Auf jedem Fall müssen Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen stets beaufsichtigt werden.

Das stinkt allen
Natürlich muss der Hund auch "sein Geschäft" machen können.
Bedenken Sie bitte, ein Hund hinterlässt im Durchschnitt täglich 300g Kot. Bei der gegenwärtigen Anzahl von 135 angemeldeten Hunden in der Gemeinde Jagstzell sind dies 40,5 Kilo Hundehäufchen, die täglich anfallen.

Folgende Regeln gelten dann aber für Frauchen und Herrchen
Da die Verunreinigungen durch Hunde höchst unhygienisch sind und eine Unfallgefahr darstellen, dürfen Straßen, Wege, Plätze und öffentliche Anlagen nicht durch Hundekot verschmutzt werden. Ist es dennoch einmal passiert, dann bitte den Hundekot mit Hundeset oder Tüte entfernen und in die Mülltonne werfen.

Hundesteuer ist kein Reinigungsentgelt
Völlig schief liegt, der meint, die Hundesteuer rechtfertige den Hundehaufen auf der Straße. Sie ist keine Benutzungsgebühr, öffentliche Straßen und Anlagen als Hundetoilette in Anspruch nehmen zu können.

Hund bitte anmelden
Soweit noch nicht geschehen, sind Hunde im Steueramt der Gemeinde Jagstzell ab dem 4. Lebensmonat anzumelden.

Achtung, gefährliche Hunde
Gefährliche Hunde sind ungeachtet der Rasse bissige Hunde und solche, die sich in aggressiver Weise Menschen und Tieren gegenüber verhalten. Vornehmlich Kinder und andere Tiere haben bereits schwerste Bissverletzungen erlitten. Gefährliche Hunde dürfen deshalb nur von Personen gehalten werden, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen und eine Erlaubnis von der Ordnungsbehörde erhalten haben. Gefährliche Tiere sind so zu halten, dass sie weder Personen noch anderen Tieren schaden können. Außerhalb der eigenen 4 Wände bzw. des Grundstückes sowie in Gartenhäusern und Zuwegungen müssen gefährliche Hunde einen Maulkorb tragen und dürfen nur von einer geeigneten Person an der kurzen Leine geführt werden.

Die Gemeindeverwaltung bittet alle Hundehalter um rücksichtsvolles und verantwortungsvolles Verhalten.
Haben Sie Unklarheiten oder Fragen, dann rufen Sie uns an!
Wir geben gerne Auskunft unter Telefon 07967/9060-16 !
 
 
 
  Meldung eines Fundtieres

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass bei Auffinden eines Fundtieres (bspw. Hund oder Katze) die entsprechende Fundtieranzeige an die Gemeindeverwaltung - Ortspolizeibehörde zu richten ist.
Die Gemeindeverwaltung ist bemüht, das Tier entsprechend zu vermitteln oder ggfls. dem Tierheim zu überbringen.
Wer ein Fundtier ohne vorherige Zustimmung durch die Ortspolizeibehörde beim Tierheim direkt abgibt, hat die dadurch entstehenden Kosten selbst zu tragen.
 
 
 
  Melderecht wurde vereinfacht

Die Bürgerinnen und Bürger müssen sich bei einem Wegzug nicht mehr bei der Meldebehörde ihres bisherigen Wohnortes abmelden. Mit der Vereinfachung des Meldeverfahrens hat der Gesetzgeber seine Bemühungen zur Modernisierung der Verwaltung fortgesetzt mit dem Ziel, den Bürgerinnen und Bürgern unnötigen bürokratischen Aufwand zu ersparen.

Während bisher bei Wegzügen neben der Anmeldung am neuen Wohnort auch eine Abmeldung am alten Wohnort obligatorisch gewesen ist, entfällt nun der Gang zur Meldebehörde des bisherigen Wohnorts. Die Richtigkeit und Aktualität der Melderegister wird künftig durch einen internen Datenabgleich sichergestellt, den die Meldebehörden unverzüglich nach der Anmeldung am neuen Wohnsitz durchführen werden. Vor diesem Hintergrund ist den Bürgerinnen und Bürgern zuletzt immer schwerer zu vermitteln gewesen, weshalb ihnen ein doppelter Behördengang abverlangt wurde.

Abmeldungen sind grundsätzlich nur noch dann notwendig, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird, also bei Wegzug ins Ausland bzw. Aufgabe einer weiteren Wohnung.

Auch in einem anderen Punkt wurde das Verfahren erleichtert: Bisher ist der Vermieter bei einem Ein- oder Auszug verpflichtet gewesen, der Meldebehörde innerhalb einer Woche schriftlich die Anschrift der Wohnung, den Namen des Wohnungsinhabers und das Datum des Ein- oder Auszugs mitzuteilen.
Mit diesen neuen Regelungen wird nicht nur das Meldeverfahren deutlich vereinfacht, auch die Zahl der Behördengänge wird erheblich reduziert.

Bei weiteren Fragen steht ihnen die Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.
 
 
 
  Regelmäßige Beflaggungstage

Mancher fragt sich vielleicht, warum vor dem Rathaus beflaggt ist, d.h. die deutsche Fahne oder die Fahne des Landes Baden-Württemberg gehisst ist.
Es gibt regelmäßige Beflaggungstage, die vom Gesetzgeber vorgegeben sind. Darüber hinaus wird in besonderen Einzelfällen der Staatstrauer um verstorbene Politiker oder andere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, bei großen Katastrophen einzelfallbedingt, vom Innenministerium eine Beflaggung von öffentlichen Gebäuden angewiesen.
Zur Information nachfolgend die regelmäßigen allgemeinen Beflaggungstage:
• 27. Januar – Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (halbmast)
• 01. Mai – Feiertag der Arbeit
• 09. Mai – Europatag
• 23. Mai – Jahrestag der Verkündigung des Grundgesetzes
- 17. Juni - Jahrestag des 17. Juni 1953 (Tag zum Gedenken an den Volksaufstand in der ehemaligen DDR)
• 20. Juli – Jahrestag des 20. Juli 1944 (Tag zum Gedenken an die Männer und Frauen der deutschen
                 Widerstandsbewegung gegen den Nationalsozialismus)
• 03. Oktober – Tag der Deutschen Einheit
• am 2. Sonntag vor dem ersten Advent – Volkstrauertag (halbmast)
• am Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag
• am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament
 
 
 
  Bilder im Gemeindeblatt
Aus gegebenem Anlass teilt der Krieger-Verlag mit, was Sie beachten sollten, wenn Sie Fotos im Mitteilungsblatt veröffentlichen möchten:
• Bitte speichern Sie das unbearbeitete Bild ab.
• Ihr Bild muss eine Auflösung von 300 dpi haben (keine
  geringere Auflösung).
• Sie können die Qualität eines Bildes auch an der Dateigröße
  erkennen: 600 KB bis 1 MB sind gut.
• Das Bild nicht in eine Word-Datei einbetten, sondern als
  Grafik-Datei (jpg-, tif- oder pdf-Datei) abspeichern
.
• Aus dem Internet heruntergeladene Grafiken oder Bilder
  haben oft nur eine Auflösung von 72 dpi (genügt zur
  Darstellung am Bildschirm, aber nicht für den Druck).
• Auch bei Bildern, die z. B. über-/unterbelichtet oder
  unscharf aufgenommen wurden, behält sich der Verlag die
  Veröffentlichung vor.
  Und wenn die Bilder den Anforderungen nicht entsprechen? ... muss der Verlag die Bilder leider weglassen, kann dann aber nicht
  bei jedem einzelnen Bildlieferanten nachfragen, ob er die Bilddateien in besserer Qualität nachliefern kann. Dies ist aufgrund der
  großen Anzahl an Bildern (ca. 400 bis 800 Bilder je Woche) zu aufwändig.
Der Krieger-Verlag bittet deshalb nochmals, darauf zu achten, dass Bilder die oben genannten Anforderung erfüllen.
 
 
 
  Waffen: Erbwaffen / illegale Waffen

Aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen, teilen die Bürgermeisterämter der Waffenbehörde den Tod von Waffenbesitzern(innen) mit. Die Waffenbehörde, das Ordnungsamt des Landratsamtes Ostalbkreis, kann dann den weiteren Verbleib der Waffen regeln.
Oft aber ist den Erben nicht bekannt, dass die Verstorbenen im Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Waffenbesitzkarten waren. Häufig kann deshalb der Verbleib der Waffen nicht mehr aufgeklärt werden. Dies führt dann verständlicherweise zu Irritationen bei den Erben und erschwert das weitere waffenrechtliche Verfahren.

Das Landratsamt bittet daher alle Waffenbesitzer, ihre Angehörigen vorsorglich über die Art und den Aufbewahrungsort der Waffen zu informieren. Munition nicht zu vergessen. So bleibt die sichere Verwahrung gewährleistet und der Erbe kann nach Annahme der Erbschaft (Erbschein) eine Erbwaffenbesitzkarte beantragen.

Oft ist auch festzustellen, dass erst im Nachlass erlaubnispflichtige Waffen aufgefunden werden, die der Behörde nie gemeldet worden sind, sich also illegal im Besitz des Verstorbenen befanden. Ein strafrechtliches Handeln der Erben liegt in diesem Fall nicht vor, sofern der Waffenfund sofort angezeigt wird.
Illegale Waffen können jedoch nicht im Wege des Erbfalles legalisiert werden. Diese Waffen sind der Waffenbehörde zunächst zur weiteren Prüfung zu überlassen. Der Verkauf bzw. die Abgabe der Waffen an einen Berechtigten (Jäger, Sportschütze, Waffenhändler) ist nach Rücksprache mit der Waffenbehörde zulässig. Eine Einziehung der Waffen erfolgt grundsätzlich nicht.

Weitere Auskünfte erhalten Sie von Herrn Behr (Tel. 0 73 61 / 5 03 - 5 24) oder Herrn Maier (Tel. 0 73 61 / 5 03 - 5 15) beim Ordnungsamt des Ostalbkreises, Stuttgarter Straße 41, 73430 Aalen.
 
     
   
 

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