|
|
| |
Sie sind hier:
Mitteilungen -
Zum Nachlesen -
Texte |
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
Freie Fahrt den
Räumfahrzeugen
Um den Mitarbeitern des gemeindlichen Räum- und Streudienstes ein
zügiges und vollständiges Räumen von verschneiten Straßen zu
ermöglichen, bittet die Gemeindeverwaltung dringend, Kraftfahrzeuge
nicht am Straßenrand sondern auf privaten Grundstücken zu parken.
Nur ein hindernisfreies Befahren ermöglicht es, dass die Straßen bis
zum Einsetzen des Hauptverkehrs geräumt und bei Bedarf abgestreut
werden können.
Bitte helfen Sie durch partnerschaftliches Verhalten mit, den
Mitarbeitern des Räum- und Streudienstes sowohl der Gemeinde als
auch der Straßenbauverwaltung ihre Arbeit zu erleichtern. |
|
| |
|
|
| |
Räum- und Streudienst der Gemeinde
Nachdem der Winter vor der Tür steht, beginnt für die
Mitarbeiter des Gemeindebauhofes wieder die Zeit der Tag-
und Nachteinsätze. Glatteis, Reifglätte und Schneefall
führen zu erheblichen Gefahren auf unseren Straßen.
Der Gemeindebauhof ist für diese Zeit zusammen mit Herrn
Pfundstein auf den Räum- und Streudienst vorbereitet. Die
Gemeindeverwaltung und der Bauhof werden alles daran setzen,
den Winterdienst möglichst planmäßig durchzuführen. Die
Gemeinde bittet jedoch schon heute um Verständnis dafür,
wenn im Einzelfall der Räum- und Streuplan einmal nicht in
vollem Umfang eingehalten werden kann.
Aus Gründen des Umweltschutzes sind die Mitarbeiter
angewiesen, mit dem Einsatz von Salz sparsamst umzugehen und
insbesondere die ebenen Straßenabschnitte lediglich
abzusplitten.
An die Autofahrer muss appelliert werden, die Fahrweise
entsprechend den Witterungsverhältnissen anzupassen und
langsam zu fahren. Will man ein erhöhtes Unfallrisiko, das
in dieser Jahreszeit einfach gegeben ist, vermeiden, muss
man vorsichtiger fahren! Es ist gänzlich ausgeschlossen,
dass die Straßen gleichzeitig „versorgt“ werden können,
dazuhin bei dem ausgedehnten Straßennetz unserer Gemeinde.
Von großem Vorteil ist im übrigen, wenn die
parkenden
Fahrzeuge auf den eigenen Grundstücken abgestellt werden,
damit der Räum- und Streudienst ungehindert und mit voller
Wirkung für die Straßen seine Arbeit verrichten kann.
In den letzten Jahren wurden ausreichend Streugutbehälter
beschafft, die an den schon bekannten Standorten mit
Streusplitt gefüllt sind. Entlang der
Gemeindeverbindungsstraßen hat der Gemeindebauhof wieder
Schneepfähle gesetzt. Es wäre schön, wenn diese möglichst
unbeschädigt ihren Zweck erfüllen könnten!
In diesem Zusammenhang wollen wir besonders darauf
hinweisen, dass für die Straßenanlieger auch für die
Bereiche eine Haftung besteht, in denen
entgegenkommenderweise die Bauhofmitarbeiter den
Winterdienst durchführen. Durch die Räumung der Gemeinde
kommt es auf diesen Flächen zu keinem Haftungsausschluss der
Straßenanlieger. Zudem besteht für die Straßenanlieger auch
kein Rechtsanspruch darauf, dass diese Flächen regelmäßig
durch die Gemeinde geräumt und gestreut werden.
In diesem Zusammenhang weisen wir auch auf den derzeit
geltenden Räum- und Streuplan der Gemeinde Jagstzell hin. Er
kann im Rathaus, Zi. 103, bei Bedarf eingesehen werden.
In diesem sind die zu räumenden und streuenden Strecken
aufgeführt.
Dies sind in erster Linie die Schulwege und
Schulbusstrecken, die Sammelstraßen, die Gefällstrecken
sowie die gefährlichen Einmündungsbereiche.
Räumen und Streuen nicht vergessen!
Wie jedes Jahr möchten wir auch dieses Jahr wieder darauf
hinweisen, dass die Satzung über die Verpflichtung der
Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der
Gehwege zu beachten ist.

Wo ist zu räumen und zu streuen?
Innerhalb der geschlossenen Ortslagen sind Gehwege und falls
solche nicht vorhanden sind, entsprechende Flächen am
Fahrbahnrand von Schnee zu räumen sowie bei Schnee- und
Eisglätte zu bestreuen.
Wer muss räumen und streuen?
Das Räumen und Streuen obliegt den Straßenanliegern; dies
sind Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, die an
öffentlichen Straßen und Wegen sowie Plätzen liegen.
Besitzer sind insbesondere Mieter und Pächter. Anlieger ist
auch der Grundstücksbesitzer, dessen Grundstück nicht direkt
an der Straße liegt, aber von ihr den Zugang hat. Sind
danach mehrere Verpflichtete vorhanden, müssen diese
untereinander regeln, wer räumt und streut.
In welchem Umfang muss Schnee geräumt werden?
Die Flächen, für die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind
auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen,
dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet
und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind
in der Regel mindestens auf 1,50 m Breite zu räumen. Der
geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem
restlichen Teil des Gehwegs, soweit der Platz hierfür nicht
ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen.
In welcher Zeit muss geräumt werden?
Gehwege und Gehbahnen müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn-
und gesetzlichen Feiertagen bis 7.30 Uhr, geräumt und
gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder
Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei
Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese
Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Welche Streumittel können verwendet werden?
Grundsätzlich sollte möglichst abstumpfendes Material wie
Sand, Splitt oder Asche verwendet werden. Die Verwendung von
Salz oder kalkhaltigen Stoffen ist auf ein unumgängliches
Mindestmaß zu beschränken.
Um bei eventuellen Unfällen Schadenersatzansprüchen
entgegenwirken zu können, und um Geldbußen zu vermeiden,
wird gebeten, die Streupflichtsatzung zu beachten. |
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
Reinigungspflicht der
Straßenanlieger für Gehwege
Bei der Gemeindeverwaltung sind in jüngster Zeit mehrfach
Beschwerden eingegangen, dass verschiedene Straßenanlieger
die Reinigungspflicht von Gehwegen, die an ihren
Grundstücken verlaufen, vernachlässigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass hierzu eine Verpflichtung
nach der Satzung der Gemeinde zum Reinigen, Schneeräumen und
Bestreuen der Gehwege vom 17.10.1988 besteht.
Nach § 2 dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer
(z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer
Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang
haben, dazu verpflichtet, die Gehwege zu reinigen.
Diese Verpflichtung trifft jedoch nicht nur die Anlieger an
Gehwegen. Vielmehr sind nach § 3 Abs. 2 der Satzung, falls
auf einer Straßenseite keine Gehwege vorhanden sind,
ebenfalls Straßenflächen in einer Breite von 1,5 m der
Reinigungspflicht unterworfen.
Nach § 4 umfasst die Reinigungspflicht die Beseitigung von
Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Ein Verstoß gegen die
Reinigungspflicht stellt nach dieser Satzung eine
Ordnungswidrigkeit im Sinne des Straßengesetzes dar, die mit
einer Geldbuße geahndet werden kann.
Die Gemeindeverwaltung appelliert an die Straßenanlieger,
die Reinigungspflicht für Gehwege und gleichgestellte
Straßenflächen ernst zu nehmen. Das Ortsbild unserer
Gemeinde leidet darunter, wenn Grundstückseigentümer der
Reinigungspflicht der Gehwege nicht regelmäßig nachkommen! |
|
| |
|
|
| |
Gaststättenverordnung
Im Gesetzblatt Baden-Württemberg, Seite 671, vom 10.11.2009, wird die
allgemeine Sperrzeit neu bestimmt (Elfte Verordnung der Landesregierung
zur Änderung der Gaststättenverordnung) .
Es gelten deshalb folgende Regelungen:
Die allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften, sowie für
öffentliche Vergnügungsstätten beginnt grundsätzlich um 03:00 Uhr, in
Kur- und Erholungsorten um 02:00 Uhr. In den Nächten zum Samstag und zum
Sonntag beginnt die Sperrzeit jeweils um 05:00 Uhr. In Spielhallen
beginnt die Sperrzeit um 00:00 Uhr.
Sie endet stets um 06:00 Uhr.
In der Nacht zum 01. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben, in der Nacht
zum Faschingsdienstag und zum 01. Mai beginnt sie um 05:00 Uhr. Satz 1
gilt nicht für Spielhallen.
Unabhängig von dieser Neuregelung gilt nach wie vor die Einhaltung der
allgemeinen Nachtruhe, die um 22:00 Uhr beginnt. |
|
| |
|
|
| |
Nachtruhestörungen durch das Abschießen von Böllern und
Feuerwerkskörpern
Immer wieder kommt es zu Belästigungen und
Nachtruhestörungen der Bürgerschaft durch das Abschießen von
Böllern und Feuerwerkskörpern zur Mitternachtszeit als „besonders
aufmerksame Geste“ von Freunden und Bekannten anlässlich von
Geburtstagen oder sonstigen „bedeutsamen“ Ereignissen.
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass auch bei
Geburtstagsfeiern oder ähnlichen Festen
die Nachtruhe einzuhalten ist.
Besonders bei sommerlichen
Temperaturen und den damit häufig nachts geöffneten Fenster sind
derartige Ruhestörungen extrem lästig und rücksichtslos gegenüber
Kleinkindern, die in Angst und Schrecken versetzt werden und gegenüber
älteren Menschen, die nach solchen Störungen nur sehr schlecht wieder
einschlafen können.
Bitten Sie bei Feiern deshalb auch Ihre Gäste, das Abschießen von
Böllern oder ähnlichem unbedingt zu unterlassen!
Die Gemeindeverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass das Abbrennen
von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Kleinfeuerwerk) in der
Zeit vom 02.01. bis zum 30.12. nur von einem Erlaubnisinhaber nach § 7
oder 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) oder von einem
Befähigungsinhaber gem. § 20 SprengG abgebrannt werden dürfen.
Zuwiderhandlungen können mit einem hohen Bußgeld
geahndet werden. |
|
| R |
|
|
| |
|
|
| |
Bäume, Sträucher und Hecken an öffentlichen
Straßen
Bäume, Sträucher und Hecken entlang von Straßen verschönern das
Landschafts- und Ortsbild. Sie können aber auch die Sicherheit und
Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, wenn sie nicht
regelmäßig ausgeästet und auf das erforderliche Maß
zurückgeschnitten werden. Dies ist Aufgabe der
Grundstückseigentümer. Sie haben dafür zu sorgen, dass die
Lichtraumprofile für Fahrbahnen, Geh- und Radwege für den
öffentlichen Verkehr freigehalten werden.
Das Lichtraumprofil ist der Raum, der unbedingt freigehalten werden
muss, um den Verkehr zu ermöglichen und ist - je nach Art des
Verkehrs - unterschiedlich hoch.
So ist über einem Fußgängerweg ein Raum von mindestens 2,30 m, über
einem Radweg von 2,50 m und über einer Straße für den Autoverkehr
von mindestens 4,50 m Höhe freizuhalten.
Lichtraumprofil:
Es
ist immer wieder festzustellen, dass an Straßen oder Wegen, Äste von
Bäumen und Sträuchern in verkehrs-behindernder Weise in das
Lichtraumprofil hineinragen.
Ein Grund hierfür ist unter anderem auch, dass der erforderliche
Rückschnitt im Winterhalbjahr (Oktober bis Februar) nicht oder nur
halbherzig vorgenommen wird. Teilweise sind auch Verkehrszeichen
durch überragende Äste verdeckt.
Die Gemeindeverwaltung bittet deshalb darum, die Lichtraumprofile
wie aufgeführt freizuhalten oder -schneiden um so zu gewährleisten,
dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in den genannten
Bereichen sichergestellt ist.
Ferner bitten wir auch nochmals darum ggf. Straßenlampen
freizuschneiden, damit eine optimale Ausleuchtung des Straßenraums
gewährleistet ist.
Diese Eingriffe müssen
spätestens bis 29. Februar 2012 abgeschlossen sein, da an
diesem Tag die im Naturschutzgesetz geregelte Frist für die
Gehölzpflege endet.
Im Falle der Nichtbeachtung wird gegebenenfalls der Bauhof die
erforderlichen Arbeiten gegen Kostenersatz ausführen. |
|
| |
|
|
| |
Einhaltung der
Sonntagsruhe
Aus gegebenem Anlass weist die Gemeindeverwaltung darauf
hin, dass die Sonntagsruhe grundsätzlich zu wahren ist.
Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind gemäß § 5
des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage
(Feiertagsgesetz - FTG) als Tage der Arbeitsruhe besonders
geschützt.
An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind
öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe
des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit in
gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist (§ 6
Abs. 1 FTG).
Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht (§ 6 Abs. 3 FTG)
1. für den Betrieb der Post, der Eisenbahnen und
sonstiger Unternehmen, die der gewerbsmäßigen
Personenbeförderung dienen, sowie der Hilfseinrichtungen des
Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an
Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die
Weiterfahrt erforderlich sind;
2. für unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich
sind
a) zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum,
b) zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher
Bedürfnisse, insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung mit
Milch,
zur Ernte einschließlich der Be- und
Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsgüter;
3. für leichte Arbeiten in Gärten, die von den
Besitzern selbst oder ihren Angehörigen vorgenommen werden.
Soweit an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen
Arbeiten zulässig sind, ist hierbei auf das Wesen des Tages
Rücksicht zu nehmen (§ 6 Abs. 4 FTG).
Ordnungswidrig handelt also grundsätzlich, wer vorsätzlich
oder fahrlässig gegen die Sonntagsruhe verstößt. Die
Ordnungswidrigkeit kann, wenn Sie angezeigt wird, mit einer
Geldbuße geahndet werden.
Es sollte also nicht vorkommen, dass die Sonntagsruhe
dadurch gestört wird, weil jemand am Sonntag das Bedürfnis
verspürt sein Auto vor dem Haus mit einem Hochdruckreiniger
zu waschen.
Allein schon im Hinblick auf ein gutes, nachbarschaftliches
Verhältnis sollten solche Aktionen sonntags tunlichst
unterbleiben.
Sollte es dennoch einmal zur Nichteinhaltung der
Sonntagsruhe kommen, sollte vor einer möglichen Anzeige in
einem ruhigen, persönlichen Gespräch mit dem Störer die
Angelegenheit erörtert und ihm nahegelegt werden, sich an
die Sonntagsruhe zu halten. Erfahrungsgemäß führt eine
solche Vorgehensweise meistens zur Einsicht beim Störer und
zur gewünschten Beachtung bzw. Rücksichtnahme. |
|
| |
|
|
| |
Parken auf Schachtdeckeln ist
verboten!
Die Feuerwehrkameraden unserer Freiwilligen Feuerwehr
Jagstzell stellen bei ihren Übungen immer wieder fest, dass
Fahrzeuge auf Schachtdeckeln (Hydrantenschächte) abgestellt
werden.
Das Parken auf Schachtdeckeln oder anderen Verschlüssen
ist aber gemäß §12 Abs. 3 Ziffer 7 Straßenverkehrsordnung
(StVO) nicht erlaubt.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass zu jeder Zeit ein
Zugang zu den unter der Straße verlegten
Versorgungseinrichtungen gewährleistet sein muss.
Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit da und kann mit
einer Geldbuße gehandelt werden.
Allein schon im Hinblick darauf, dass unsere Einsatzkräfte
im Einsatzfall die vorhandenen Hydrantenschächte auch
tatsächlich benutzen können, bittet die Gemeindeverwaltung
die Bevölkerung um Beachtung. |
|
| |
|
|
| |
Umschreibung der
Grundsteuerakten beim Verkauf von Grundstücken
Beim Verkauf von Grundstücken wird im Kaufvertrag
vereinbart, von welchem Zeitpunkt ab der Käufer die
Grundsteuer bezahlen muss. Hierbei handelt es sich um eine
„schuldrechtliche“ Regelung, die nur zwischen dem Verkäufer
und Käufer eine Bedeutung hat. Die Gemeindeverwaltung kann
die Grundsteuer jedoch erst auf den neuen Eigentümer
umschreiben, wenn das Finanzamt die so genannte
„Fortschreibung“ durchgeführt hat. Als Folge des
Arbeitsanfalls bei den Einheitsbewertungs- und
Fortschreibungsstellen der Finanzämter kommt es bei der
Durchführung dieses „Fortschreibungsverfahrens“ zu
Verzögerungen, die sich unter Umständen über mehrere Monate
erstrecken.
In der Zwischenzeit wird der Grundsteuerbescheid
zwangsläufig dem früheren Eigentümer zugestellt. Dies
lässt sich nicht ändern, da die Gemeindeverwaltung nach den
Bestimmungen des Grundsteuergesetzes ohne das Finanzamt
keine Änderung an der Grundsteuer vornehmen darf. Sobald das
Finanzamt das Änderungsverfahren durchgeführt hat,
übersendet es dem „alten“ und „neuen“ Grundstückseigentümer
je einen neuen Grundsteuermessbescheid, aus welchem sich die
Änderung der Fortschreibung und der Bemessungsdaten ergibt.
Aufgrund dieser neuen Grundsteuermessbescheide fertigt dann
die Gemeindeverwaltung die neuen Grundsteuerbescheide aus.
Dem früheren Eigentümer werden die zum Zeitpunkt des
Eigentumsübergangs laut Grundsteuermessbescheid des
Finanzamts bis zur Ausfertigung des neuen Steuerbescheids
bezahlten Grundsteuern durch die Gemeindeverwaltung
zurückerstattet und gleichzeitig dem neuen Eigentümer
rückwirkend in Rechnung gestellt.
Da von Seiten der Betroffenen immer wieder Klagen bei der
Verwaltung darüber eingehen, dass die Steuerbescheide noch
an den früheren Grundstückseigentümer ergehen, halten wir es
für notwendig, auf die bestehende Rechtslage hinzuweisen,
die von der Gemeinde nicht beeinflusst und umgangen werden
kann und bitten Sie um Ihr Verständnis. |
|
| |
|
|
|
|
Für Wasserzisternen gelten besondere Regeln
Nach der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Jagstzell vom 24.03.2003
ist grundsätzlich jeder Eigentümer verpflichtet, sein Grundstück an die
öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang) und
den gesamten Wasserbedarf aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage
zu decken (Benutzungszwang). Ausgenommen hiervon ist die Nutzung von
Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässerung. Von diesem
Benutzungszwang kann die Gemeinde auf schriftlichen Antrag Befreiung
erteilen.
Um Kosten für Wasser und Abwasser zu sparen und um eine günstigere
Möglichkeit zum Bewässern der Hausgärten zu nutzen, werden auf vielen
Grundstücken Zisternen errichtet. Diese Einrichtungen speisen häufig
auch ein Versorgungsnetz in den Wohnhäusern, zum Beispiel für die
Klosettspülung. Zu beachten ist hierbei, dass zwei voneinander
vollständig getrennte Wasserleitungssysteme erforderlich sind. Das
heißt, dass zwischen dem Leitungsnetz, das von der öffentlichen
Wasserversorgung mit Frischwasser gespeist wird und dem Leitungsnetz,
dessen Wasser aus der Zisterne kommt, keine Verbindung vorhanden sein
darf. Auch bewegliche Anschlüsse über Schläuche oder Ähnliches sind
nicht zulässig. Hintergrund dieser Vorschrift in den einschlägigen
Normen ist, dass eine Verschmutzung des öffentlichen Versorgungsnetzes
durch eventuell verunreinigtes Wasser aus der Zisterne ausgeschlossen
sein muss.
Ferner ist zu beachten, dass für Abwasser, das aus dem an die Zisterne
angeschlossenen Netz oder von eigenem Brunnenwasser oder Bachwasser in
das öffentliche Abwassersystem eingeleitet wird, ebenfalls Gebühren zu
entrichten sind. Da diese Abwassermenge nicht über die bereits
vorhandene Wasseruhr gemessen wird, ist der Einbau eines weiteren
Wassermessers erforderlich.
Das Einleiten von Abwasser in das öffentliche Kanalnetz, das nicht über
einen Wasserzähler gemessen und für das keine Gebühr bezahlt wird,
erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Neben der
Ordnungswidrigkeit hat der Schuldner auch die geschätzten Gebühren für
das unerlaubt eingeleitete Abwasser zu tragen.
Wir bitten deshalb alle Besitzer von Zisternen, die daraus Abwasser in
das öffentliche Kanalnetz einleiten, dies bei der Gemeindeverwaltung
anzuzeigen. Die dortigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten Sie
auch gerne und beantworten Ihre Fragen. Häufig lassen sich durch
rechtzeitige Gespräche teure Nachbesserungen am Installationsnetz
vermeiden. |
|
|
|
|
|
| |
Fahrradhelm:
Lebensretter im Straßenverkehr, tödliche Falle auf dem
Spielplatz
Nicht nur Kordeln, lange Schals und Schlüsselbänder sind für
Kinder eine erhebliche Strangulationsgefahr, wenn sie damit
an Spielgeräten hängen bleiben. Auch der Fahrradhelm wird
bei festgeschnalltem Kinnriemen auf dem Spielplatz schnell
zur tödlichen Falle. Er sollte deshalb beim Toben und vor
allem auf Spielplätzen unbedingt abgelegt werden. Darauf
weist die Unfallkasse Baden-Württemberg hin.
„Ein Helm schützt beim Radfahren oder Inlineskaten den Kopf
und oft auch das Leben“, betont der Vorsitzende der
Geschäftsführung der Unfallkasse Baden-Württemebrg (UKBW)
Manfred Hagelstein. „Bleibt er jedoch beim Spielen in einem
Kletternetz oder in einer Astgabel hängen, drückt der
festgeschnallte Kinnriemen auf den Hals. Das Gewicht des
Kindes zieht es nach unten, der Riemen schnürt ihm dann die
Luft ab. Dies kann im Extremfall zum Tode des Kindes
führen“, fügt Hagelstein hinzu.
So strangulierte sich im vergangenen Jahr ein vier Jahre
alter Junge in Hessen zu Tode, weil sein Fahrradhelm sich in
einem Spielgerät verfangen hatte. Das Kind konnte sich aus
eigener Kraft nicht mehr befreien.
Die Unfallkasse warnt jedoch davor, ganz auf einen Helm zu
verzichten. Im Straßenverkehr ist er unerlässlich und kann
Leben retten. Auf Spielplätzen dagegen muss er abgelegt
werden.
Für Ihre Rückfragen zu dieser Presseinformation: Klaus-Peter
Flieger, Tel. (07 11) 93 21 - 1 23, Fax: (07 11) 93 21 - 5
01 |
|
| |
|
|
| |
Frei laufende Hunde
In letzter Zeit gingen bei der Gemeindeverwaltung
Beschwerden über frei laufende Hunde, vor allem im Bereich
Unterer Weiler, ein.
Hunde, die alleine ohne einen Hundeführer herumlaufen,
stellen eine nicht unerhebliche Gefahr für Kinder,
Erwachsene und auch andere Tiere dar.
Man weiß nie, wie ein „führerloser“ Hund reagiert. Vor allem
Kinder haben Angst vor solchen Tieren.
Hunde dürfen innerhalb der Ortschaft nur angeleint und
außerhalb der Ortschaft nicht ohne Begleitung einer Person,
die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, herumlaufen. Es
spielt dabei keine Rolle, zu welcher Tages- oder Nachtzeit
der Hund ausgeführt wird.
Daher der Appell an alle Hundehalter:
Hunde gehören an die Leine!
Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Tier nicht frei herumläuft
und dadurch Passanten und andere Tiere gefährdet!
Stellen Sie durch entsprechende Vorkehrungen bitte auch
sicher, dass Ihr Tier Ihr Privatgrundstück nicht verlassen
kann. Hunde sind auf Privatgrundstücken stets
ausbruchssicher unterzubringen bzw. zu halten.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen
empfindliche Bußgelder sowie Leinen- und/oder Maulkorbzwänge
verhängt werden können.
Um Beachtung wird gebeten!
Sollten „führerlose“ Hunde von Passanten angetroffen werden,
bittet die Gemeindeverwaltung um entsprechende Information. |
|
| |
|
|
| |
Informationen
für Hundehalter
Aus gegebenem Anlass möchte die Gemeindeverwaltung noch
einmal auf folgendes hinweisen:
Ein Recht auf Erholung in der freien Landschaft hat jede(r).
Vielen Hundehaltern scheint es aber trotz diverser
Veröffentlichungen immer noch nicht ganz bewusst zu sein,
dass ihre Tiere ihre „Notdurft“ nicht auf fremden
Grundstücken verrichten dürfen. Weder in privaten Vorgärten,
auf Kinderspielplätzen noch in landwirtschaftlich genutzten
Wiesen und Äckern noch auf anderen Grundstücken und auch
nicht auf Wegen und auf den an die Wege angrenzenden
Flächen.
Es besteht ein Betretungsverbot für landwirtschaftliche
Flächen innerhalb der Vegetationsperiode. Landwirtschaftlich
genutzte Flächen dürfen in der Zeit zwischen Saat und Ernte,
bei Grünland in der Zeit des Aufwuchses und der Mahd bzw.
Beweidung nicht betreten werden.
Jeder Hundehalter hat dementsprechend dafür Sorge zu tragen,
dass von seinem Hund keinerlei negative Auswirkung für
Mensch und Natur ausgeht.
Nach § 37 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (NatSchG) dürfen
landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nur
auf Wegen betreten werden. Diese Regelung gilt natürlich
nicht nur für Menschen, sondern auch für mitgeführte und zu
beaufsichtigende Hunde. Jeder Hundehalter sollte sich in
diesem Zusammenhang vergegenwärtigen, dass er mit einem
solchen Verhalten gegen geltendes Recht verstößt, und diese
Verstöße mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können.
Laut § 64 Abs.2 Ziffern 18 bzw. 19 NatSchG ist das
Verunreinigen von Grundstücken in der freien Landschaft bzw.
das Betreten von landwirtschaftlichen Flächen in der
Nutzzeit außerhalb der Wege eine Ordnungswidrigkeit, die mit
einer Geldbuße von bis zu 15.000,-- € geahndet werden kann.
Ordnungswidrig handelt im übrigen auch, wer Tiere, für die
er verantwortlich ist, außerhalb eingezäunter Grundstücke
ohne genügend Aufsicht oder Sicherung lässt, wenn dadurch
die Nutzung eines fremden landwirtschaftlichen Grundstücks
gefährdet wird. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 28
Abs.1 Landwirtschaftsgesetz (LLG) mit einer Geldbuße von bis
zu 5.000,-- € geahndet werden.
Allgemein gilt:
Die freie Landschaft ist keine Müllkippe. Nach § 37 Abs. 4
LNatSchG ist jedermann auch verpflichtet, von ihm anlässlich
des Betretens der freien Landschaft abgelegte Gegenstände
und Abfälle wieder aufzunehmen und zu entfernen. Bei
Hundekot handelt es sich um sog. Abfälle aus Tierhaltung.
Unberührt von diesen staatlichen Forderungen haben die
betroffenen Landwirte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
sowohl einen Unterlassungs- als auch einen
Schadensersatzanspruch wegen der erfolgten Verunreinigung
der landwirtschaftlichen Kulturen. Der allzu sorglose
Hundespaziergang in der Feldflur kann für den Hundehalter
also eine äußerst kostspielige Sache werden.
Für Hundehalter sollte es daher selbstverständlich sein,
dass man sein Tier auf dem eigenen Grundstück die Notdurft
verrichten lässt oder die Hinterlassenschaft seines
Vierbeiners mittels Entsorgungstüten, die im Handel
erhältlich sind, über den eigenen Hausrestmüll ordnungsgemäß
entsorgt. |
|
| |
|
|
| |
Ein treuer Freund und Wegbegleiter -
Hundehaltung in
der Gemeinde Jagstzell
Der Hund, ein treuer Freund des Menschen, bringt Leben, Abwechslung und
Freude ins Haus. Seine zunehmende Bedeutung als sozialer Partner sowie
problemlose Anschaffung und bequeme Fütterung haben zu einem
sprunghaften Anstieg der Zahl der Hunde geführt. Aber mit wachsender
Hundezahl vergrößern sich auch die durch die Hundehaltung bedingten
Probleme.
Viele Hunde auf engem Raum, ungeeignete Wohnungen sowie begrenzte
Auslaufmöglichkeiten stellen entsprechende Anforderungen an den Halter.
Dazu kommt die entscheidende Frage an jeden Tierfreund: Hat man genug
Zeit und Platz für einen Hund?
Das ärgert!
Unmut gibt es stets dann, wenn ein verantwortungsloser Hundehalter es
zulässt, dass sein Hund Passanten belästigt oder gefährdet, überall sein
„Geschäft“ hinterlässt und durch Dauergebell oder nächtliches Bellen
„für Stimmung“ sorgt
Was Frauchen und Herrchen beachten sollten!
Dabei ist dieser Ärger nicht nötig, wenn der Hund von Anfang an richtig
erzogen wird.
Hundehaltung ist nur möglich, wenn alle Rücksicht aufeinander nehmen.
Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass im Innenbereich auf
öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen sind.
Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf
das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
Gesundheit geht vor
Von Kinderspielplätzen, Sandkästen und Friedhöfen sind Hunde fern zu
halten. Auf Wegen und Grünanlagen, bei Veranstaltungen und Festen dürfen
Hunde nur an der Leine geführt werden.
Auf jedem Fall müssen Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen
stets beaufsichtigt werden.
Das stinkt allen
Natürlich muss der Hund auch "sein Geschäft" machen können.
Bedenken Sie bitte, ein Hund hinterlässt im Durchschnitt täglich 300g
Kot. Bei der gegenwärtigen Anzahl von 135 angemeldeten Hunden in der
Gemeinde Jagstzell sind dies 40,5 Kilo Hundehäufchen, die täglich
anfallen.
Folgende Regeln gelten dann aber für Frauchen und Herrchen
Da die Verunreinigungen durch Hunde höchst unhygienisch sind und eine
Unfallgefahr darstellen, dürfen Straßen, Wege, Plätze und öffentliche
Anlagen nicht durch Hundekot verschmutzt werden. Ist es dennoch einmal
passiert, dann bitte den Hundekot mit Hundeset oder Tüte entfernen und
in die Mülltonne werfen.
Hundesteuer ist kein Reinigungsentgelt
Völlig schief liegt, der meint, die Hundesteuer rechtfertige den
Hundehaufen auf der Straße. Sie ist keine Benutzungsgebühr, öffentliche
Straßen und Anlagen als Hundetoilette in Anspruch nehmen zu können.
Hund bitte anmelden
Soweit noch nicht geschehen, sind Hunde im Steueramt der Gemeinde
Jagstzell ab dem 4. Lebensmonat anzumelden.
Achtung, gefährliche Hunde
Gefährliche Hunde sind ungeachtet der Rasse bissige Hunde und solche,
die sich in aggressiver Weise Menschen und Tieren gegenüber verhalten.
Vornehmlich Kinder und andere Tiere haben bereits schwerste
Bissverletzungen erlitten. Gefährliche Hunde dürfen deshalb nur von
Personen gehalten werden, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und
Sachkunde besitzen und eine Erlaubnis von der Ordnungsbehörde erhalten
haben. Gefährliche Tiere sind so zu halten, dass sie weder Personen noch
anderen Tieren schaden können. Außerhalb der eigenen 4 Wände bzw. des
Grundstückes sowie in Gartenhäusern und Zuwegungen müssen gefährliche
Hunde einen Maulkorb tragen und dürfen nur von einer geeigneten Person
an der kurzen Leine geführt werden.
Die Gemeindeverwaltung bittet alle Hundehalter um rücksichtsvolles und
verantwortungsvolles Verhalten.
Haben Sie Unklarheiten oder Fragen, dann rufen Sie uns an!
Wir geben gerne Auskunft unter Telefon 07967/9060-16 ! |
|
| |
|
|
| |
Meldung eines Fundtieres
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass bei Auffinden
eines Fundtieres (bspw. Hund oder Katze) die entsprechende
Fundtieranzeige an die Gemeindeverwaltung - Ortspolizeibehörde zu
richten ist.
Die Gemeindeverwaltung ist bemüht, das Tier entsprechend zu
vermitteln oder ggfls. dem Tierheim zu überbringen.
Wer ein Fundtier ohne vorherige Zustimmung durch die
Ortspolizeibehörde beim Tierheim direkt abgibt, hat die dadurch
entstehenden Kosten selbst zu tragen. |
|
| |
|
|
| |
Melderecht wurde vereinfacht
Die Bürgerinnen und Bürger müssen sich
bei einem Wegzug nicht mehr bei der Meldebehörde ihres
bisherigen Wohnortes abmelden. Mit der Vereinfachung des
Meldeverfahrens hat der Gesetzgeber seine Bemühungen zur
Modernisierung der Verwaltung fortgesetzt mit dem Ziel, den
Bürgerinnen und Bürgern unnötigen bürokratischen Aufwand zu
ersparen.
Während bisher bei Wegzügen neben der Anmeldung am neuen
Wohnort auch eine Abmeldung am alten Wohnort obligatorisch
gewesen ist, entfällt nun der Gang zur Meldebehörde des
bisherigen Wohnorts. Die Richtigkeit und Aktualität der
Melderegister wird künftig durch einen internen
Datenabgleich sichergestellt, den die Meldebehörden
unverzüglich nach der Anmeldung am neuen Wohnsitz
durchführen werden. Vor diesem Hintergrund ist den
Bürgerinnen und Bürgern zuletzt immer schwerer zu vermitteln
gewesen, weshalb ihnen ein doppelter Behördengang abverlangt
wurde.
Abmeldungen sind grundsätzlich nur noch dann notwendig, wenn
keine neue Wohnung im Inland bezogen wird, also bei Wegzug
ins Ausland bzw. Aufgabe einer weiteren Wohnung.
Auch in einem anderen Punkt wurde das Verfahren erleichtert:
Bisher ist der Vermieter bei einem Ein- oder Auszug
verpflichtet gewesen, der Meldebehörde innerhalb einer Woche
schriftlich die Anschrift der Wohnung, den Namen des
Wohnungsinhabers und das Datum des Ein- oder Auszugs
mitzuteilen.
Mit diesen neuen Regelungen wird nicht nur das
Meldeverfahren deutlich vereinfacht, auch die Zahl der
Behördengänge wird erheblich reduziert.
Bei weiteren Fragen steht ihnen die Gemeindeverwaltung gerne
zur Verfügung. |
|
| |
|
|
| |
Regelmäßige
Beflaggungstage
Mancher fragt sich vielleicht, warum vor dem Rathaus
beflaggt ist, d.h. die deutsche Fahne oder die Fahne des
Landes Baden-Württemberg gehisst ist.
Es
gibt regelmäßige Beflaggungstage, die vom Gesetzgeber
vorgegeben sind. Darüber hinaus wird in besonderen
Einzelfällen der Staatstrauer um verstorbene Politiker oder
andere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, bei großen
Katastrophen einzelfallbedingt, vom Innenministerium eine
Beflaggung von öffentlichen Gebäuden angewiesen.
Zur Information nachfolgend die regelmäßigen allgemeinen
Beflaggungstage:
• 27. Januar – Tag des Gedenkens an die Opfer des
Nationalsozialismus (halbmast)
• 01. Mai – Feiertag der Arbeit
• 09. Mai – Europatag
• 23. Mai – Jahrestag der Verkündigung des Grundgesetzes
- 17. Juni - Jahrestag des 17. Juni 1953 (Tag zum Gedenken
an den Volksaufstand in der ehemaligen DDR)
• 20. Juli – Jahrestag des 20. Juli 1944 (Tag zum Gedenken
an die Männer und Frauen der deutschen
Widerstandsbewegung gegen den Nationalsozialismus)
• 03. Oktober – Tag der Deutschen Einheit
• am 2. Sonntag vor dem ersten Advent – Volkstrauertag
(halbmast)
• am Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag
• am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament |
|
| |
|
|
| |
Bilder im Gemeindeblatt
Aus gegebenem Anlass teilt der Krieger-Verlag mit, was Sie beachten
sollten, wenn Sie Fotos im Mitteilungsblatt veröffentlichen möchten:
• Bitte speichern Sie das unbearbeitete Bild ab.
• Ihr Bild muss eine Auflösung von 300 dpi haben (keine
geringere
Auflösung).
• Sie können die Qualität eines Bildes auch an der Dateigröße
erkennen:
600 KB bis 1 MB sind gut.
• Das Bild nicht in eine Word-Datei einbetten, sondern als
Grafik-Datei (jpg-, tif- oder pdf-Datei) abspeichern.
• Aus dem Internet heruntergeladene Grafiken oder Bilder
haben oft nur
eine Auflösung von 72 dpi (genügt zur
Darstellung am Bildschirm, aber nicht für den Druck).
• Auch bei Bildern, die z. B. über-/unterbelichtet oder
unscharf
aufgenommen wurden, behält sich der Verlag die
Veröffentlichung vor.
Und wenn die Bilder den Anforderungen nicht entsprechen? ... muss der
Verlag die Bilder leider weglassen, kann dann aber nicht
bei jedem einzelnen Bildlieferanten nachfragen, ob er die Bilddateien in
besserer Qualität nachliefern kann. Dies ist aufgrund der
großen Anzahl an Bildern (ca. 400 bis 800 Bilder je Woche) zu aufwändig.
Der Krieger-Verlag bittet deshalb nochmals, darauf zu achten, dass
Bilder die oben genannten Anforderung erfüllen. |
|
| |
|
|
| |
Waffen: Erbwaffen / illegale Waffen
Aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen, teilen die
Bürgermeisterämter der Waffenbehörde den Tod von
Waffenbesitzern(innen) mit. Die Waffenbehörde, das
Ordnungsamt des Landratsamtes Ostalbkreis, kann dann den
weiteren Verbleib der Waffen regeln.
Oft aber ist den Erben nicht bekannt, dass die Verstorbenen
im Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und
Waffenbesitzkarten waren. Häufig kann deshalb der Verbleib
der Waffen nicht mehr aufgeklärt werden. Dies führt dann
verständlicherweise zu Irritationen bei den Erben und
erschwert das weitere waffenrechtliche Verfahren.
Das Landratsamt bittet daher alle Waffenbesitzer, ihre
Angehörigen vorsorglich über die Art und den
Aufbewahrungsort der Waffen zu informieren. Munition nicht
zu vergessen. So bleibt die sichere Verwahrung gewährleistet
und der Erbe kann nach Annahme der Erbschaft (Erbschein)
eine Erbwaffenbesitzkarte beantragen.
Oft ist auch festzustellen, dass erst im Nachlass
erlaubnispflichtige Waffen aufgefunden werden, die der
Behörde nie gemeldet worden sind, sich also illegal im
Besitz des Verstorbenen befanden. Ein strafrechtliches
Handeln der Erben liegt in diesem Fall nicht vor, sofern der
Waffenfund sofort angezeigt wird.
Illegale Waffen können jedoch nicht im Wege des Erbfalles
legalisiert werden. Diese Waffen sind der Waffenbehörde
zunächst zur weiteren Prüfung zu überlassen. Der Verkauf
bzw. die Abgabe der Waffen an einen Berechtigten (Jäger,
Sportschütze, Waffenhändler) ist nach Rücksprache mit der
Waffenbehörde zulässig. Eine Einziehung der Waffen erfolgt
grundsätzlich nicht.
Weitere Auskünfte erhalten Sie von Herrn Behr (Tel. 0 73 61
/ 5 03 - 5 24) oder Herrn Maier (Tel. 0 73 61 / 5 03 - 5 15)
beim Ordnungsamt des Ostalbkreises, Stuttgarter Straße 41,
73430 Aalen. |
|
| |
|
|
| |
|
 |
|